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Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen.1)
Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbe-werb behindert wird.2)
Eine Sonderanknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht - etwa über Art. 41 EGBGB - könnte ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn ein deutsches Unternehmen eine gezielt gegen einen deutschen Mitbewerber gerichtete einheitliche Wettbewerbshandlung auf einer Vielzahl von Auslandsmärkten begeht. Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall indessen nicht vor.3)
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