Anzeigen:
→ Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten
§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft nicht schon aufgrund seiner Gesellschafterstellung für Wettbewerbsverstöße, sondern nur, wenn auch in seiner Person der Tatbestand der Zuwiderhandlung als Täter oder Teilnehmer begründet ist, weil er den Verstoß selbst begangen oder ihn pflichtwidrig nicht verhindert hat.1)
Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann, wenn er entweder durch positives Tun an ihnen beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung - insbesondere aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten - hätte verhindern müssen. Ersteres liegt vor, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Zweiteres kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, etwa wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können.2)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de