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Die Bestimmungen in den Glücksspielstaatsverträgen zum Verbot und zur Beschränkung von Werbung für Glückspiele stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Spielteilnehmer im Sinne von § 3a UWG dar.1)
Der Anwendung von § 3a UWG steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Die Richtlinie 2005/29/EG lässt nach ihrem Erwägungsgrund 9 Satz 2 nationale Vorschriften unberührt, die sich - wie das Verbot der Werbung für unerlaubte Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele (vgl. BVerwGE 160, 193 Rn. 38) - im Einklang mit dem Unionsrecht auf Glücksspiele beziehen.2)
Nach der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Bestimmung in § 5 GlüStV 2012 war die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012); sie konnte lediglich für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2012). Die Werbung für unerlaubte Glücksspiele war stets verboten (§ 5 Abs. 5 GlüStV 2012).3)
Nach der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Regelung in § 5 GlüStV 2021 dürfen Inhaber einer Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele für diese Spiele grundsätzlich auch im Fernsehen werben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 GlüStV 2021); dabei sind in der Erlaubnis Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel insbesondere im Fernsehen und im Internet festzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021). Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021). Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist weiterhin verboten (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021).4)
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