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Technisches Problem

Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des technischen Problems, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet.1)

Die Ermittlung des technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Dabei können in der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten; sie sind ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems.2)

Die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems ist Aufgabe der Erfindung und stellt den technischen Beitrag dar, den die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik leistet.

Die Lösung des technischen Problems muss nach § 4 Satz 1 PatG auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Aufgabe der Erfindung
Technischer Beitrag
Erfinderische Tätigkeit
Technizität

Bei der Bestimmung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems ist darauf abzustellen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet.3)

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.4)

Im Rahmen der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann für die Frage, ob der Fachmann aus dem Stand der Technik eine Anregung erhalten hat, dort beschriebene Maßnahmen aufzugreifen und sie auf einen bekannten Stoff anzuwenden, die Überlegung Bedeutung gewinnen, ob sich aus diesen Maßnahmen eine angemessene Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen Problems ergab.5)

siehe auch

1) z.B. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - X ZR 98/09 - Calcipotriol-Monohydrat
2) st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - X ZR 98/09 - Calcipotriol-Monohydrat; m.w.N.
3) st. Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - X ZR 72/08 - kosmetisches Sonnenschutzmittel III; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung; m.w.N.
4) BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08 - Dynamische Dokumentengenerierung; m.V.a. BGHZ 149, 68, 74 - Suche fehlerhafter Zeichenketten; BGHZ 159, 197, 204 - elektronischer Zahlungsverkehr; BGHZ 166, 305 Tz. 17 - vorausbezahlte Telefongespräche; BGH GRUR 2009, 479 Tz. 11 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten
5) BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - X ZR 98/09 - Calcipotriol-Monohydrat; m.V.a. Fortführung von BGH, Urteil vom 6. März 2012 - X ZR 50/09, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 - Escitalopram
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