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§ 4 MarkenG → Entstehung des Markenschutzes
§ 14 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Markeninhabers
§ 15 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 [→ Entstehung des Markenschutzes] gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht [§ 14 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Markeninhabers].
Genauso erwirbt auch der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschießliches Recht.
Durch dieses ausschließliche Recht kann der Markeninhaber nach §§ 14, 15 MarkenG mit Hilfe eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruches gegen Verletzer vorgehen. [→ Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer]
Der Schutz der Marke beschränkt sich, wie etwa Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (Schutz vor Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke) entnommen werden kann, nicht auf die Herkunftsfunktion.1)
→ Funktion der Marke
→ Entstehung des Markenschutzes
→ Marke
→ Markenverletzung
→ Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer
→ Gewerbliche Schutzrechte
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