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+ | ====== Kennzeichnungskraft ====== | ||
+ | -> [[Unterscheidungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Originäre Kennzeichnungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Nachweis der Kennzeichnungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Durchschnittliche Kennzeichnungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Gesteigerte Kennzeichnungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Verminderte Kennzeichnungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken]] \\ | ||
+ | -> [[Kennzeichnungskraft einer verkehrsdurchgesetzten Marke]] \\ | ||
+ | -> [[Kennzeichnungskraft im Verletzungsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Zeitpunkt der Feststellung der Kennzeichnungskraft]] \\ | ||
+ | -> [[Kennzeichnungskraft einer Farbmarke]] \\ | ||
+ | -> [[Benutzungslage]] \\ | ||
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+ | Bei der Beurteilung der [[Verwechslungsgefahr]] ist die Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens ein wesentlicher Faktor. Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Marken, die von Hause aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, genießen einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist.((EuG, Urt. v. 11.5.2005, Rs. T-390/03, Rn 62)) | ||
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+ | So können z.B. berühmte Marken mit entsprechend großem Schutzumfang auch bei (nur) mittlerer Warenähnlichkeit und unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr mit einer jüngeren Marke unterliegen.((BPatG, | ||
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+ | Dabei spielt der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht nur im Rahmen der Wechselwirkung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rolle. Besteht die angegriffene Marke aus [[Zusammengesetzte Zeichen|mehreren Bestandteilen]], | ||
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+ | Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, | ||
+ | Intensität, | ||
+ | der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - I ZR 75/15 - Wunderbaum II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Rn. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 31 - Nestlé/ | ||
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+ | Die Prüfung hat anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen, nicht dagegen anhand genereller und abstrakter Angaben, wie etwa von festen Prozentsätzen der Bekanntheit des Zeichens als Kennzeichnungsmittel bei den beteiligten Verkehrskreisen.((BGH, | ||
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+ | Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen ist umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, | ||
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+ | Der Grad der Kennzeichnungskraft einer Marke ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft, | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer [[Widerspruchsmarke]] ist die jeweilige [[Benutzungslage]] zu berücksichtigen.((BPatG, | ||
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+ | Neben den originären Eigenschaften der Marke als solcher sind insoweit insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, | ||
+ | Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung.((BPatG, | ||
+ | § 9, Rn. 155)) | ||
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+ | Eine gestärkte Kennzeichnungskraft muss schon im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen | ||
+ | haben((vgl. BGH, GRUR 2008, 903, Rn. 14 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2013, 833, Rn. 41 – Culinaria/ | ||
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+ | Bei der Frage, ob infolge Benutzung ein von Haus aus nicht unterscheidungskräftiger Zeichenbestandteil eine den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens mitbestimmende Bedeutung erlangt hat, kann im Gegensatz zur Frage nach der [[Verkehrsdurchsetzung]] nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zeichenbestandteil bei einem Durchsetzungsgrad unter 50% grundsätzlich jede Bedeutung für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft und für den Gesamteindruck des Gesamtzeichens abzusprechen ist.((BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05 - TUC-Salzcracker)) | ||
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+ | Auch hinsichtlich der Kennzeichnungskraft gilt, dass in der Revisionsinstanz nur zu prüfen ist, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze versto- | ||
+ | ßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.((BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 20 = WRP 2014, 452 - REAL-Chips)) | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verwechslungsgefahr]] |
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