Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines fremden Namens als Domainnamens

Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt.1)

Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen.2)

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass mit der Registrierung der Domainnamen eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist.3)

Grundsätzlich ist schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung [→ Namensrecht] vorgehen kann.4)

Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.5)

Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.6)

Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 II Nr. 3 bzw. § 15 III MarkenG.7)

Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Wird der eigene Name durch ei-nen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hin-aus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann.8)

Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt.9)

Prioritätsgrundsatz

Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. (→Prioritätsgrundsatz)

Die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung setzt entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraus.10)

Löschungsanspruch

Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.11)

Domainregistrierung durch Vertreter

Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt keinen unbefugten Namensgebrauch dar, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.12)

Dasselbe gilt auch dann, wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent den Domainnamen beansprucht.13)

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 199 shell.de; Urteil vom 26. Juli 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 - afilias.de
2) BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 155, 273, 277 – maxem.de
3) BGH, Urt. v. 13. März 2008 - I ZR 151/05 - Metrosex; m.V.a. BGHZ 149, 191, 198, 201 - shell.de; BGH GRUR 2005, 687, 689 - weltonline.de
4) , 12) BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04
5) , 7) , 11) BGH Urteil vom 22. 11. 2001 - I ZR 138/99 - shell.de
6) BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 f. – maxem.de
8) BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; 155, 273, 276 f. – maxem.de; 171, 104 Tz. 11 – grundke.de
9) BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik; Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de
10) BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06; m.V.a. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe; MünchKomm.BGB/Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rdn. 23 und 156 m.w.N.; vgl. zu § 22 KUG BGHZ 143, 214, 231 - Marlene Dietrich
13) BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06
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