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Art. 97 GG → Unabhängigkeit der Richter
→ Auswahl der Richter
Ein Richter kann nicht über Rechtsakte entscheiden, an denen er gegebenenfalls zuvor als weisungsabhängiger Beamter mitgewirkt hat [→ Unabhängigkeit der Richter ].1) Unbedenklich sind dagegen Tätigkeiten von Richtern im Bereich der reinen Justizverwaltung 2), denn über die in diesem Zusammenhang getroffenen Rechtsakte entscheidet das Gericht nicht selbst. Der im Rahmen einer Verwaltungsbehörde eröffnete Rechtsschutz (sog. Administrativjustiz) stellt dagegen keinen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG dar.3)
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