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Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
§ 2 GebrMG → Schutzausschließungsgründe
Nach § 1 Abs. 2 GebrMG werden die dort nicht abschließend aufgezählten geistigen Leistungen als nicht schützbare Gegenstände i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG definiert. Auch nach § 2 GebrMG werden die dort genannten Erfindungen (Nr. 1), Pflanzensorten oder Tierarten (Nr. 2) und Verfahren (Nr. 3) nicht als Gebrauchsmuster geschützt.
Mangels abweichender Regelungen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG [→ Patentierungsausschluß] auf die gleich lautenden Vorschriften in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 GebrMG übertragbar.
§ 1 (1) GebrMG → Gebrauchsmusterfähigkeit
§ 2 GebrMG → Schutzausschließungsgründe
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