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Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) [→ Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer] kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer
a) entgegen Artikel 116 [→ Mündliche Verhandlung] eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder
b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.
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