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verfahrensrecht:stellvertretende_unterschrift

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Stellvertretende Unterschrift

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts Wirksamkeitsvoraussetzung für einen bestimmenden Schriftsatz, wie etwa für eine Berufungsbegründungsschrift gemäß § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO. Damit sollte die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozess bedeutete dies allerdings nicht, dass der Schriftsatz notwendig von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst verfasst werden musste. Maßgeblich war vielmehr allein, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt den gegebenenfalls von einem anderen formulierten Schriftsatz nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigte und unterschrieb.1)

Nach dieser Rechtsprechung verstand es sich zudem für einen unterzeichnenden Rechtsanwalt im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift zugleich auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen.2)

Schließlich bedurfte es nach dieser Rechtsprechung bei Unterzeichnung eines mit dem maschinenschriftlichen Namen seines Verfassers abschließenden Schriftsatzes durch einen anderen von der Partei bevollmächtigten Rechtsanwalt auch nicht eines klarstellenden Zusatzes, wie etwa der Verwendung des Worts „für“. Denn bereits dem Umstand der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch einen anderen Rechtsanwalt an sich lässt sich entnehmen, dass er an Stelle des Verfassers die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder Unterbevollmächtigter der Partei auftreten wollte.3)

Für den elektronischen Rechtsverkehr gilt nichts anderes. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht der Unterschrift des Rechtsanwalts.4)

Der Rechtsanwalt, der das zuvor von einem anderen verfasste elektronische Dokument, das auch mit dessen Namen und Berufsbezeichnung abschließt, qualifiziert elektronisch signiert, bringt wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten.5)

Auch insoweit bedarf es daher keines klarstellenden Zusatzes eines Vertretungsverhältnisses, insbesondere nicht der Verwendung des Worts „für“.6)

siehe auch

Signatur

1)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn.10; jeweils mwN
2)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschluss vom 14. März 2017, aaO mwN
3)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 11; vom 14. März 2017, aaO
4)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11; vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16
5)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 10
6)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23
verfahrensrecht/stellvertretende_unterschrift.1726652179.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/18 09:36 von mfreund