Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:elektronisches_dokument

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
verfahrensrecht:elektronisches_dokument [2024/09/18 09:01] mfreundverfahrensrecht:elektronisches_dokument [2024/09/18 09:39] (aktuell) mfreund
Zeile 9: Zeile 9:
 Die Bundesregierung legt technische Anforderungen für die Eignung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung fest. Die Bundesregierung legt technische Anforderungen für die Eignung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung fest.
  
-§ 130a (3) ZPO ->  [[Qualifizierte elektronischen Signatur]] \\+§ 130a (3) ZPO ->  [[Qualifizierte elektronische Signatur]] \\
 Elektronische Dokumente müssen qualifiziert elektronisch signiert sein oder auf sicheren Übermittlungswegen eingereicht werden. Elektronische Dokumente müssen qualifiziert elektronisch signiert sein oder auf sicheren Übermittlungswegen eingereicht werden.
  
verfahrensrecht/elektronisches_dokument.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/18 09:39 von mfreund