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urheberrecht:einwilligung_in_die_urheberrechtsverletzung [2024/09/20 09:19] – [Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung] mfreund | urheberrecht:einwilligung_in_die_urheberrechtsverletzung [2024/09/20 11:00] (aktuell) – mfreund | ||
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====== Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung | ====== Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung | ||
- | Ein rechtswidriger Eingriff | + | Die [[konkludente Einwilligung |
- | Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erklärt werden.((BGH, | + | ===== siehe auch ===== |
- | Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; BGH, GRUR 2012, 602 [juris Rn. 28] - Vorschaubilder II)) Dabei ist maßgeblich, | ||
- | Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Gemäß Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der | + | -> [[Urheberrechtsverletzung]] \\ |
- | Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der Urheber die Vervielfältigung | + | Unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe |
- | Die eine Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung des Berechtigten in Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Position ist nicht auf besondere Fallkonstellationen beschränkt, | ||
- | 35; MünchKomm.BGB/ | ||
- | Bei der Beurteilung, | ||
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- | Dass der Urheber seine Werke aktiv in besonderem Maße dem tatsächlichen Zugriff und Nutzungshandlungen Dritter ausgesetzt hat, kann ein für die Bestimmung des Erklärungswerts des Verhaltens des Berechtigten relevanter Gesichtspunkt sein, ist aber für die Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung nicht erforderlich.((BGH, | ||
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- | Inhalt und Reichweite einer Einwilligung sind durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.((BGH, | ||
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- | Maßgeblich ist danach, wie das Verhalten des Rechtsinhabers aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Empfängers verstanden werden musste.((BGH, | ||
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- | Die Auslegungsregel gemäß § 31 Abs. 5 UrhG [-> [[Zweckübertragungsregel]]] gilt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung für die Einräumung eines Nutzungsrechts. Die schlichte [[Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung]] unterscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung gerade dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt, und sie daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung erfordert.((BGH, | ||
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- | Maßgeblich sind mithin nicht die für die rechtsgeschäftliche Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geltenden Maßstäbe, sondern die allgemeinen Grundsätze der rechtfertigenden Einwilligung und die an ihre konkludente Erteilung zu stellenden Anforderungen. Dabei wird im Rahmen der Berücksichtigung aller relevanten Umstände zwar regelmäßig auch der in § 31 Abs. 5 UrhG angesprochene Vertragszweck zu berücksichtigen sein.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee)) | ||
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- | Eine (konkludente) Einwilligung in einen Eingriff in Urheberrechte setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, dass sie vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Nutzungsberechtigten gegenüber demjenigen erklärt wird, der | ||
- | in Urheberrechte eingreift. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (bloß) rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzusehen ist, die allerdings im Wesentlichen den für Willenserklärungen geltenden Regeln unterliegt, oder ob man sie als eine Willenserklärung mit Besonderheiten einordnen will.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 35] - Vorschaubilder I, mwN; zur Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 266/57, BGHZ | ||
- | 29, 33 [juris Rn. 12]; BGHZ 236, 42 [juris Rn. 23 f.]; vgl. auch Staudinger/ | ||
- | BGB [Stand 1. Januar 2023], Vorbem. § 104 Rn. 38; Köhler in Köhler/ | ||
- | Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 7 Rn. 167)) | ||
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- | Da eine (konkludente) Einwilligung in einen Eingriff in Urheberrechte - anders als die (dingliche) Übertragung eines Nutzungsrechts, | ||
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- | Die Einwilligung beruht auf dem jedem Inhaber eines Rechtsguts aufgrund seiner Autonomie | ||
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- | Deshalb ist für die Wirksamkeit der Einwilligung grundsätzlich die Zustimmung des (einwilligungsfähigen) | ||
- | Rechtsinhabers zum Eingriff ausreichend. Allerdings genügt für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs aus Gründen der Rechtssicherheit die nur innerlich gebliebene Zustimmung des Berechtigten nicht.((BGH, | ||
- | §§ 32 ff. Rn. 161)) | ||
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- | Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Berechtigten, | ||
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- | Daraus folgt, dass sich nicht allein der unmittelbar oder - über sein Vertriebsunternehmen - mittelbar mit dem Urheber rechtsgeschäftlich verbundene Vertragspartner und die von ihm entsprechend § 35 UrhG oder § 185 BGB ermächtigten Personen auf eine Einwilligung berufen können, sondern auch Dritte, die nicht mit dem Urheber durch eine ununterbrochene Kette von Gestattungen verbunden sind.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. Ohly, GRUR 2012, 983, 988, der allerdings ausgehend von der von Zitelmann 1906 begründeten Rechtsgeschäftstheorie für ein auf der Rechtsgeschäftslehre basierendes System plädiert, vgl. Ohly in Festschrift | ||
- | Jakobs, 2007, S. 451 ff.; ders., " | ||
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- | Maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein objektiver Dritter in der Position des Inanspruchgenommenen davon ausgehen | ||
- | konnte, dass der Urheber den in Rede stehenden Eingriff in seinen Rechtskreis gestattet, was wiederum nach den allgemeinen Grundsätzen anhand aller relevanten Umstände des Falls zu ermitteln ist. Dabei ist insbesondere maßgeblich, | ||
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- | ===== siehe auch ===== | ||
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- | -> [[Urheberrechtsverletzung]] \\ | ||
- | Unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, |
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