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urheberrecht:einwilligung_in_die_urheberrechtsverletzung [2024/09/20 09:12] – mfreund | urheberrecht:einwilligung_in_die_urheberrechtsverletzung [2024/09/20 11:00] (aktuell) – mfreund | ||
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====== Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung | ====== Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung | ||
- | Ein rechtswidriger Eingriff | + | Die [[konkludente Einwilligung |
- | Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erklärt werden.((BGH, | + | ===== siehe auch ===== |
- | Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; BGH, GRUR 2012, 602 [juris Rn. 28] - Vorschaubilder II)) Dabei ist maßgeblich, | ||
- | Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Gemäß Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der | + | -> [[Urheberrechtsverletzung]] \\ |
- | Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der Urheber die Vervielfältigung | + | Unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe |
- | Die eine Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung des Berechtigten in Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Position ist nicht auf besondere Fallkonstellationen beschränkt, | ||
- | 35; MünchKomm.BGB/ | ||
- | Bei der Beurteilung, | ||
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- | Dass der Urheber seine Werke aktiv in besonderem Maße dem tatsächlichen Zugriff und Nutzungshandlungen Dritter ausgesetzt hat, kann ein für die Bestimmung des Erklärungswerts des Verhaltens des Berechtigten relevanter Gesichtspunkt sein, ist aber für die Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung nicht erforderlich.((BGH, | ||
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- | Inhalt und Reichweite einer Einwilligung sind durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.((BGH, | ||
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- | Maßgeblich ist danach, wie das Verhalten des Rechtsinhabers aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Empfängers verstanden werden musste.((BGH, | ||
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- | Die Auslegungsregel gemäß § 31 Abs. 5 UrhG gilt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung für die Einräumung eines Nutzungsrechts. Die schlichte [[Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung]] unterscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung gerade dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt, und sie daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung erfordert.((BGH, | ||
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- | Maßgeblich sind mithin nicht die für die rechtsgeschäftliche Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geltenden Maßstäbe, sondern die allgemeinen Grundsätze der rechtfertigenden Einwilligung und die an ihre konkludente Erteilung zu stellenden Anforderungen. Dabei wird im Rahmen der Berücksichtigung aller relevanten Umstände zwar regelmäßig auch der in § 31 Abs. 5 UrhG angesprochene Vertragszweck zu berücksichtigen sein.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee)) | ||
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- | ===== siehe auch ===== | ||
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- | -> [[Urheberrechtsverletzung]] \\ | ||
- | Unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, |
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