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urheberrecht:einwilligung_bei_eingriffen_in_urheberrechte

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-====== Einwilligung bei Eingriffen in Urheberrechte ====== 
  
-Ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Eingreifende über ein dingliches Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verfügt, die einen solchen Eingriff erlauben. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein. Diese begründet zwar weder ein dingliches Nutzungsrecht noch einen schuldrechtlichen Anspruch und auch kein sonstiges gegen den Willen des Berechtigten durchsetzbares Recht. Sie führt jedoch ebenso wie das dingliche Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Gestattung dazu, dass ein solcher Eingriff rechtmäßig ist.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 [juris Rn. 34 f.] - Vorschaubilder I; Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 [juris Rn. 17] = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II)) 
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-Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erklärt werden.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, GRUR 2005, 74 [juris Rn. 12] = WRP 2005, 120 mwN; Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 [juris Rn. 27] - Drucker und Plotter I)) 
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-Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; BGH, GRUR 2012, 602 [juris Rn. 28] - Vorschaubilder II)) Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; zur konkludenten Einwilligung bei im Internet einschränkungslos eingestellten Inhalten vgl. BGHZ 174, 359 [juris Rn. 27] - Drucker und Plotter I; BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 [juris Rn. 25 bis 27] = WRP 2014, 414 - Svenson u.a.; Urteil vom 16. November 2016 - C-301/15, GRUR 2017, 62 [juris Rn. 36] = WRP 2017, 42 - Soulier und Doke; zur konkludenten Einwilligung in die Verbreitung eines bei einer öffentlichen Veranstaltung gefertigten Bildnisses einer Person vgl. auch BGH, GRUR 2005, 74 [juris Rn. 12]; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 9/14, GRUR 2015, 295 [juris Rn. 6 bis 8])) 
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-Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Gemäß Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der  
-Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der Urheber die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke nicht nur verbieten, sondern auch erlauben kann. Eine Zustimmung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch implizit erfolgen.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. EuGH, GRUR 2017, 62 [juris Rn. 35] - Soulier und Doke)) 
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-===== siehe auch ===== 
- 
--> [[Urheberrechtsverletzung]] \\ 
urheberrecht/einwilligung_bei_eingriffen_in_urheberrechte.1726821606.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/20 08:40 von mfreund