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upc:zustellungsorte

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Zustellungsorte

Regel 202 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, an welchen Orten die Zustellung zu erfolgen hat, abhängig davon, ob der Beklagte eine juristische oder natürliche Person ist.

Regel 202 (5) EPGVO

Die Zustellung nach diesem Abschnitt ist an folgendem Ort zu bewirken: (a) ist der Beklagte eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person, an seinem satzungsmäßigen Sitz, seiner Hauptverwaltung oder dem Sitz seiner Hauptniederlassung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder an jedem anderen Ort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat, (b) ist der Beklagte eine natürliche Person, an seinem gewöhnlichen oder letzten bekannten Aufenthaltsort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder © für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] an dem Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ, der als der bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2 (e)] oder des Patentamts eines Vertragsmitgliedstaats eingetragen ist.

siehe auch

Regel 202 EPGVO → Zustellung von Schriftstücken
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Zustellung von Schriftstücken an Parteien im Rahmen eines Verfahrens.

upc/zustellungsorte.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1