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Regel 202 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (CMS), wenn ein Vertreter die Zustellung für eine Partei entgegennimmt.
Nimmt ein Vertreter gemäß Regel 8.1 die Zustellung für eine Partei entgegen, kann die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (CMS) vorgenommen werden.
Regel 202 EPGVO → Zustellung von Schriftstücken
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Zustellung von Schriftstücken an Parteien im Rahmen eines Verfahrens.
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