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Regel 331 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zustellung der verfahrensleitenden Anordnung.
Die Kanzlei stellt den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung sobald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zu.
Regel 331 EPGVO → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Beschreibt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während verschiedener Phasen des Verfahrens.
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