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upc:zustaendigkeit_fuer_handlungen_des_gerichts

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Zuständigkeit für Handlungen des Gerichts

Regel 1 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wer im Gericht für bestimmte Handlungen verantwortlich ist, wenn diese nicht einer spezifischen Instanz vorbehalten sind.

Regel 1 (2) EPGVO

Soweit diese Verfahrensordnung eine Handlung des Gerichts vorsieht, die weder einem Spruchkörper des Gerichts noch dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz noch dem Präsidenten des Berufungsgerichts ausschließlich vorbehalten ist, kann diese Handlung von folgenden Personen vorgenommen werden: (a) dem Vorsitzenden Richter oder dem Berichterstatter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde; (b) einem rechtlich qualifizierten Richter als Einzelrichter, wenn die Klage einem Einzelrichter zugewiesen wurde; © dem gemäß Regel 345.5 bestimmten ständigen Richter.

siehe auch

Regel 1 EPGVO → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.

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