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Regel 189 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens prüft und über dessen Zulässigkeit entscheidet.
Das Gericht prüft den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und entscheidet über dessen Zulässigkeit.
Regel 189 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
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