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upc:zugang_der_oeffentlichkeit_zu_unterlagen_des_gerichts

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Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen des Gerichts

Regel 218 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, unter welchen Bedingungen Gerichtsentscheidungen und andere Verfahrensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.

Regel 218 (1) EPGVO → Veröffentlichung von Gerichtsdokumenten
Beschreibt die Voraussetzungen und Einschränkungen für die Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie die Zugänglichmachung von Schriftsätzen und Beweismitteln für die Öffentlichkeit auf begründeten Antrag.

Regel 218 (2) EPGVO → Vertraulichkeitsanträge durch Parteien
Ermöglicht es Parteien, die vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen in ihren Schriftsätzen und Beweismitteln zu beantragen und gibt vor, wie dies zu geschehen hat.

Regel 218 (3) EPGVO → Anträge der Öffentlichkeit auf Zugang zu vertraulichen Informationen
Erlaubt Mitgliedern der Öffentlichkeit, beim Gericht Anträge auf Zugang zu als vertraulich behandelten Informationen zu stellen und beschreibt die Anforderungen an solche Anträge.

Regel 218 (4) EPGVO → Erforderliche Angaben im Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen
Definiert die Inhalte, die ein Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen beinhalten muss, einschließlich detaillierter Angaben zu den Informationen und den Zwecken des Antrags.

Regel 218 (5) EPGVO → Verfahren vor der Entscheidung über den Zugang zu vertraulichen Informationen
Legt fest, dass das Gericht die Parteien um eine schriftliche Stellungnahme zu Anträgen auf Zugang zu vertraulichen Informationen ersucht, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Regel 218 (6) EPGVO → Abwägung zwischen Vertraulichkeit und Informationsinteresse
Das Gericht gibt einem Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen statt, sofern das berechtigte Interesse des Antragstellers am Zugang gegenüber den Vertraulichkeitsgründen der betreffenden Partei überwiegt.

Regel 218 (7) EPGVO → Durchführung der Gerichtsordnung
Der Kanzler sorgt dafür, dass alle notwendigen Schritte zur Ausführung der gerichtlichen Anordnung in Bezug auf den Zugang zu Registereinträgen durchgeführt werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/zugang_der_oeffentlichkeit_zu_unterlagen_des_gerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1