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upc:wiederaufnahmeverfahren

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Wiederaufnahmeverfahren

Regel 269 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach einer Aussetzung erfolgen kann und was dabei zu beachten ist.

Regel 269 (1) EPGVO → Antrag auf Wiederaufnahme
Ermöglicht einer Partei, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben.

Regel 269 (2) EPGVO → Anhörung der Parteien
Bestimmt, dass das Gericht vor der Entscheidung über den Antrag zur Wiederaufnahme die anderen Parteien anhören muss.

Regel 269 (3) EPGVO → Entscheidung über die Wiederaufnahme
Legt fest, dass das Gericht die Wiederaufnahme anordnen kann, wenn die Umstände eine Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigen.

Regel 269 (4) EPGVO → Durchführung der Wiederaufnahme
Beschreibt, dass das Gericht den Parteien Anweisungen für die weitere Verfahrensführung gibt und neue Fristen setzt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/wiederaufnahmeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1