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upc:weiterleitung_bei_bereits_eingeleitetem_hauptverfahren

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Weiterleitung bei bereits eingeleitetem Hauptverfahren

Regel 193 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Weiterleitung des Antrags auf Beweissicherung, wenn bereits ein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet wurde.

Regel 193 (2) EPGVO

Ist bereits ein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, prüft die Kanzlei einen Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 16 sofort und leitet ihn an den Spruchkörper oder den Einzelrichter weiter, dem das Verfahren zugewiesen wurde [Regeln 17.2, 194.3 und .4].

siehe auch

Regel 193 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Beweissicherung, die Eintragung in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.

upc/weiterleitung_bei_bereits_eingeleitetem_hauptverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1