Anzeigen:
Regel 238 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht nach der Prüfung der Formerfordernisse über die weiteren Verfahrensschritte entscheidet.
Nach der Prüfung der Formerfordernisse entscheidet das Gericht über die weiteren Verfahrensschritte.
Regel 238 EPGVO → Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf
Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de