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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:weitere_mittel_der_beweiserhebung

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Weitere Mittel der Beweiserhebung

Regel 170 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ergänzt die Methoden der Beweiserhebung um weitere Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann.

Regel 170 (3) EPGVO

Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören weiterhin [Artikel 59 und 60 des Übereinkommens]: (a) Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch eine Partei oder eine dritte Partei; (b) Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung.

siehe auch

Regel 170 EPGVO → Beweismittel und Beweiserhebung
Beschreibt die zulässigen Beweismittel und die Methoden der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht.

upc/weitere_mittel_der_beweiserhebung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1