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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:vorsitz_und_teilnahme_an_der_beratung

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Vorsitz und Teilnahme an der Beratung

Regel 344 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass der Vorsitzende Richter bei der Beratung den Vorsitz führt und nur die Richter teilnehmen, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren.

Regel 344 (2) EPGVO

Der Vorsitzende Richter führt bei der Beratung den Vorsitz. An der Beratung über die Entscheidung nehmen nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren.

siehe auch

Regel 344 EPGVO → Beratungen
Bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind und beschreibt den Ablauf der Beratung und die Teilnahme der Richter.

upc/vorsitz_und_teilnahme_an_der_beratung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1