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Regel 331 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Vorschlagsrecht des Berichterstatters.
Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen.
Regel 331 EPGVO → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Beschreibt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während verschiedener Phasen des Verfahrens.
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