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Regel 363 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Berichterstatter dem Spruchkörper vorschlagen kann, offensichtlich unzulässige Ansprüche zurückzuweisen.
Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper vorschlagen, offensichtlich unzulässige Ansprüche zurückzuweisen, wenn er der Ansicht ist, dass diese Ansprüche keine Aussicht auf Erfolg haben.
Regel 363 EPGVO → Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche
Legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann.
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