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upc:vorlage_von_beweismitteln_durch_die_behauptende_partei

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Vorlage von Beweismitteln durch die behauptende Partei

Regel 172 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung der Partei, die eine Tatsache behauptet, die Beweismittel vorzulegen, die ihr in Bezug auf diese Tatsachenbehauptung zur Verfügung stehen.

Regel 172 (1) EPGVO

Die Beweismittel, die einer Partei in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung, die von der anderen Partei bestritten wird oder wahrscheinlich bestritten wird, zur Verfügung stehen, müssen von der Partei, die die Tatsache behauptet, vorgelegt werden.

siehe auch

Regel 172 EPGVO → Pflicht zur Beweisvorlage
Beschreibt die Verpflichtung der Parteien zur Vorlage von Beweismitteln in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, die von der anderen Partei bestritten werden oder wahrscheinlich bestritten werden.

upc/vorlage_von_beweismitteln_durch_die_behauptende_partei.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1