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Regel 285 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflicht des Vertreters, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird.
Wird die Bevollmächtigung eines Vertreters bestritten, so hat dieser unverzüglich eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Regel 285 EPGVO → Vollmachten
Beschreibt die Anforderungen an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Vertreter, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird.
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