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upc:verwendung_der_verfahrenssprache

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Verwendung der Verfahrenssprache

Regel 64 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung in der Verfahrenssprache des Gerichts eingereicht werden muss.

Regel 64 (1) EPGVO

Die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung ist in der Verfahrenssprache des Gerichts einzureichen, in der das Verfahren geführt wird.

siehe auch

Regel 64 EPGVO → Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Regelt die Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.

upc/verwendung_der_verfahrenssprache.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1