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upc:vertraulichkeit_von_informationen_in_verfahren

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Vertraulichkeit von Informationen in Verfahren

Regel 165 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung der Parteien und des Gerichts, die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, die im Rahmen eines Verfahrens offengelegt werden.

Regel 165 (1) EPGVO

Die Parteien und das Gericht sind verpflichtet, die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, die im Rahmen eines Verfahrens offengelegt werden, sofern diese Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder ein berechtigtes Interesse an ihrer Vertraulichkeit besteht.

siehe auch

Regel 165 EPGVO → Vertraulichkeit von Informationen
Beschreibt die Maßnahmen und Bedingungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gericht offengelegt werden.

upc/vertraulichkeit_von_informationen_in_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1