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upc:vertraulichkeit_von_dokumenten_und_informationen

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Vertraulichkeit von Dokumenten und Informationen

Regel 347 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Dokumente und Informationen vertraulich behandelt werden müssen.

Regel 347 (1) EPGVO

Dokumente und Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Gericht offengelegt werden, sind vertraulich zu behandeln, wenn ihre Offenlegung die Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen einer Partei oder eines Dritten beeinträchtigen könnte.

siehe auch

Regel 347 EPGVO → Vertraulichkeit von Informationen
Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Gericht offengelegt werden.

upc/vertraulichkeit_von_dokumenten_und_informationen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1