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upc:vertraulichkeit_des_vergleichs

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Vertraulichkeit des Vergleichs

Regel 365 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Regeln zur Vertraulichkeit des Vergleichs und die Bedingungen, unter denen der Vergleich offengelegt werden darf.

Regel 365 (3) EPGVO

Der Inhalt des Vergleichs ist vertraulich und darf nur mit Zustimmung beider Parteien oder auf Anordnung des Gerichts offengelegt werden.

siehe auch

Regel 365 EPGVO → Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht
Erlaubt den Parteien, das Gericht zu ersuchen, einen Vergleich durch Entscheidung zu bestätigen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Bestätigung und Eintragung des Vergleichs.

upc/vertraulichkeit_des_vergleichs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1