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upc:vertraulichkeit

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Vertraulichkeit

Regel 358 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Vertraulichkeit von Informationen und Dokumenten, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht oder ausgetauscht werden.

Regel 358 (1) EPGVO → Vertraulichkeit von Dokumenten
Bestimmt, dass alle Dokumente und Informationen, die im Rahmen eines Verfahrens eingereicht oder ausgetauscht werden, vertraulich behandelt werden müssen, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

Regel 358 (2) EPGVO → Zugangsbeschränkungen
Ermöglicht dem Gericht, den Zugang zu bestimmten Dokumenten oder Informationen zu beschränken, wenn dies zum Schutz der Vertraulichkeit erforderlich ist.

Regel 358 (3) EPGVO → Vertraulichkeitsvereinbarungen
Erlaubt den Parteien, Vertraulichkeitsvereinbarungen zu treffen, um den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/vertraulichkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1