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Regel 355 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei einer Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt.
Wenn eine Partei einer Anordnung des Berichterstatters nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt, kann der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 355 erlassen.
Regel 355 EPGVO → Versäumnisentscheidung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann.
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