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upc:verordnung_eu_nr._20201783

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Verordnung (EU) Nr. 2020/1783

Regel 173 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 anwendet, soweit diese anwendbar ist.

Regel 173 (1) EPGVO

Für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme wendet das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 2020/1783, soweit anwendbar, an.

siehe auch

Regel 173 EPGVO → Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme
Beschreibt die Methoden, die das Gericht für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme anwendet.

upc/verordnung_eu_nr._20201783.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1