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upc:veroeffentlichung_der_entscheidungen_beschluesse_und_schriftsaetze

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Veröffentlichung der Entscheidungen, Beschlüsse und Schriftsätze

Regel 216 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, unter welchen Bedingungen Entscheidungen, Beschlüsse und Schriftsätze des Gerichts veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.

Regel 216 (1) EPGVO → Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen
Hierbei wird bestimmt, dass Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts veröffentlicht werden.

Regel 216 (2) EPGVO → Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln
Legt fest, dass Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht werden, der Öffentlichkeit auf einen begründeten Antrag zugänglich gemacht werden können.

Regel 216 (3) EPGVO → Vertraulichkeitsanträge
Erlaubt den Parteien, die vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen zu beantragen und legt eine Frist für die Veröffentlichung fest, um Anträge auf Vertraulichkeit zu ermöglichen.

Regel 216 (4) EPGVO → Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu vertraulichen Informationen
Regelt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit beim Gericht einen Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen stellen können und legt fest, welche Angaben dieser Antrag enthalten muss.

Regel 216 (5) EPGVO → Prüfung von Anträgen auf Zugang zu vertraulichen Informationen
Das Gericht prüft die Anträge auf Zugang zu vertraulichen Informationen und gleicht die Interessen der Parteien ab.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/veroeffentlichung_der_entscheidungen_beschluesse_und_schriftsaetze.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1