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upc:verhaengung_von_sanktionen

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Verhängung von Sanktionen

Regel 367 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Sanktionen zu verhängen, wenn eine Partei die Anordnungen des Gerichts nicht befolgt.

Regel 367 (3) EPGVO

Das Gericht kann Sanktionen verhängen, wenn eine Partei die Anordnungen des Gerichts nicht befolgt. Dies kann Geldstrafen, die Zurückweisung von Anträgen oder andere geeignete Maßnahmen umfassen.

siehe auch

Regel 367 EPGVO → Maßnahmen des Gerichts zur Sicherstellung der Verfahrensführung
Beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die ordnungsgemäße Führung des Verfahrens sicherzustellen.

upc/verhaengung_von_sanktionen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1