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Regel 282 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestimmungen zur Wahl der Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren.
Die Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren ist die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat, oder eine andere Amtssprache der Europäischen Union, die der Vertragsmitgliedstaat bestimmt hat.
Regel 282 EPGVO → Verfahrenssprache
Legt fest, welche Sprachen im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verwendet werden dürfen.
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