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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:verfahrenssprache_im_berufungsverfahren

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Verfahrenssprache im Berufungsverfahren

Regel 282 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bestimmungen zur Verfahrenssprache im Berufungsverfahren.

Regel 282 (2) EPGVO

Im Berufungsverfahren ist die Verfahrenssprache die Sprache, die im erstinstanzlichen Verfahren verwendet wurde, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine andere Amtssprache der Europäischen Union und das Gericht stimmt zu.

siehe auch

Regel 282 EPGVO → Verfahrenssprache
Legt fest, welche Sprachen im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verwendet werden dürfen.

upc/verfahrenssprache_im_berufungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1