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Regel 282 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Sprachen im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verwendet werden dürfen.
Regel 282 (1) EPGVO → Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren
Beschreibt die Bestimmungen zur Wahl der Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren.
Regel 282 (2) EPGVO → Verfahrenssprache im Berufungsverfahren
Regelt die Bestimmungen zur Verfahrenssprache im Berufungsverfahren.
Regel 282 (3) EPGVO → Verfahrenssprache bei mehreren Parteien
Legt fest, wie die Verfahrenssprache bestimmt wird, wenn mehrere Parteien beteiligt sind.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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