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upc:verfahrensschritte_bei_anwendung_von_artikel_33_absatz_3

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Verfahrensschritte bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 3

Regel 37 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die möglichen Schritte fest, die der Spruchkörper unternehmen kann, wenn er entscheidet, dass Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird.

Regel 37 (2) EPGVO

Wenn der Spruchkörper entscheidet, dass Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird, kann er folgende Schritte unternehmen: (a) Aussetzung des Verfahrens; (b) Überweisung der Klage an die Zentralkammer; © andere geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten.

siehe auch

Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte.

upc/verfahrensschritte_bei_anwendung_von_artikel_33_absatz_3.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1