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Regel 80 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung.
Für das Verfahren zur angemessenen Vergütung gelten die Regeln 132, 133, 134, 135 und 137 bis 140 entsprechend.
Regel 80 EPGVO → Vergütung für eine Lizenzvereinbarung
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung und das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung.
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