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Regel 165 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Entscheidung über die Überprüfung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts.
Regel 165 (1) EPGVO → Antrag auf Überprüfung
Beschreibt, unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Überprüfung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts gestellt werden kann.
Regel 165 (2) EPGVO → Entscheidung über Überprüfungsanträge durch das Gericht
Erklärt, wie das Gericht über Anträge auf Überprüfung entscheidet und welche Kriterien es dabei anlegt.
Regel 165 (3) EPGVO → Form und Frist des Überprüfungsantrags
Legt fest, in welcher Form und innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden muss.
Regel 165 (4) EPGVO → Mitteilungspflichten bei Überprüfungsanträgen
Beschreibt die Informationspflichten des Gerichts gegenüber den Parteien bei der Einreichung und Bearbeitung von Überprüfungsanträgen.
Regel 165 (5) EPGVO → Kostenregelungen für Überprüfungsanträge
Regelt die Kosten, die mit der Stellung und Bearbeitung von Überprüfungsanträgen verbunden sind.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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