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upc:verfahren_zur_bestaetigung_eines_vergleichs

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Verfahren zur Bestätigung eines Vergleichs

Regel 365 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt das Verfahren fest, wie das Gericht den Vergleich bestätigt und in das Register einträgt.

Regel 365 (2) EPGVO

Das Gericht prüft den Antrag und die Vergleichsbedingungen. Wenn das Gericht den Vergleich bestätigt, wird dieser in das Register eingetragen und ist für beide Parteien verbindlich.

siehe auch

Regel 365 EPGVO → Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht
Erlaubt den Parteien, das Gericht zu ersuchen, einen Vergleich durch Entscheidung zu bestätigen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Bestätigung und Eintragung des Vergleichs.

upc/verfahren_zur_bestaetigung_eines_vergleichs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1