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upc:verfahren_zur_beantragung_einstweiliger_massnahmen

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Verfahren zur Beantragung einstweiliger Maßnahmen

Regel 281 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Verfahren zur Beantragung einstweiliger Maßnahmen, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und der Anhörung der Parteien.

Regel 281 (3) EPGVO

Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen muss schriftlich gestellt werden und die folgenden Angaben enthalten: (a) eine Beschreibung der beantragten Maßnahmen, (b) die Gründe für den Antrag, © Beweismittel zur Glaubhaftmachung des Anspruchs und des drohenden Schadens. Das Gericht hört die Parteien an, bevor es eine Entscheidung trifft.

siehe auch

Regel 281 EPGVO → Anträge auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für Anträge auf einstweilige Maßnahmen.

upc/verfahren_zur_beantragung_einstweiliger_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1