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upc:verfahren_wegen_einer_verletzung_von_verfahrensvorschriften

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Verfahren wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften

Regel 258 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Verfahren bei der Feststellung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Regel 258 (1) EPGVO → Erhebung des Einwands einer Verfahrensverletzung
Legt fest, dass eine Partei jederzeit während des Verfahrens einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorbringen kann, und beschreibt die notwendigen Schritte zur Erhebung dieses Einwands.

Regel 258 (2) EPGVO → Entscheidung über den Einwand
Beschreibt, wie das Gericht über den Einwand entscheidet und die möglichen Konsequenzen einer festgestellten Verfahrensverletzung.

Regel 258 (3) EPGVO → Berücksichtigung der Verfahrensverletzung bei der Urteilsfällung
Erörtert, wie das Gericht festgestellte Verfahrensverstöße bei der Urteilsfindung berücksichtigen soll und unter welchen Umständen ein Verfahren aufgrund einer Verfahrensverletzung aufgehoben werden kann.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/verfahren_wegen_einer_verletzung_von_verfahrensvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1