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upc:verfahren_der_zustellung

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Verfahren der Zustellung

Regel 274 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die verschiedenen Verfahren, nach denen die Zustellung der Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten erfolgen kann, einschließlich der Anwendung von EU-Recht, internationalen Übereinkommen oder diplomatischen und konsularischen Wegen.

Regel 274 (1) EPGVO

Ist eine Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten zuzustellen, erfolgt die Zustellung durch die Kanzlei (a) nach jedem Verfahren gemäß (i) dem Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784], soweit anwendbar, (ii) dem Haager Zustellungsübereinkommen oder jedem anderen Übereinkommen oder jeder anderen Vereinbarung, soweit anwendbar, oder (iii) soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, entweder durch Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Wege aus dem Vertragsmitgliedsstaat, in dem die Nebenstelle der Kanzlei der betreffenden Kammer eingerichtet ist; (b) wenn eine Zustellung nach Absatz 1 (a) nicht bewirkt werden konnte, nach jedem nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll, oder nach Regel 275 durch das Gericht zugelassenen Verfahren.

siehe auch

Regel 274 EPGVO → Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates.

upc/verfahren_der_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1