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Regel 89 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei den Kläger darüber unterrichtet, dass eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben werden.
Die Kanzlei unterrichtet den Kläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
Regel 89 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch die Kanzlei.
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